Information für Privatpatienten

 

Einige Privatpatienten berichten uns, dass die Kostenerstattung durch die Privaten Krankenversicherungen für die eingereichte Rechnung der ärztlich verordneten Therapie nicht akzeptiert und teilweise sogar abgelehnt wird. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht "angemessen" wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Inneren diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.

So kommen die Preise zustande:
Im Heilmittelbereich existiert keine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie sie z. B. mit Ärzten vereinbart wurde. Daher können / müssen die Praxisinhaber mit den Privatpatienten die Preise frei vereinbaren. Wird eine Therapie ohne Preisvereinbarung durchgeführt und gibt es später Streit über die Höhe der Vergütung, wird von den Gerichten der allgemein übliche Preis zu Grunde gelegt.

In Deutschland hat es sich bundesweit eingebürgert, eine Preisbildung nach dem Vorbild der Gebührenordnung für Ärzte zu gestalten. Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen (VdAK) als Ausgangssatz herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert.

Die angewandten Faktoren liegen üblicherweise zwischen dem 1,8fachen und dem 2,3fachen Ausgangssatz. In Einzelfällen werden aber auch Honorare darüber hinaus vereinbart.

Der Preis hängt von verschiedenen Faktoren ab

  • Zusatzqualifikationen (MT, Voijta, Bobath, PNF, Brügger, MLD etc.)
  • Berufserfahrung/ Spezialisierung
  • Therapiedauer (RVO / VdAK zahlt nur 15 Min. Behandlung, bei PP wird 20-25 Min. Therapiedauer berechnet)

In Deutschland gibt es mehrere rechtskräftige Gerichtsurteile zu dieser Problematik.

LG Köln, 14.10.2009

AG Frankfurt, 30.03.2009 (AZ: 29 C 2041/07-86)

BGH, 12.12.2007 (AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)

Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR 278/01)

AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 - 84)

OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)

AG Wiesbaden, 08.06.98 (AZ: 93 C 4624/97 -20-)

AG Frankfurt, 17.09.99 (AZ: 301 C 7572/97)

LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O 7577/96)

AG Hamburg, 10.10.2007 ( AZ: 20 A C 28/07)

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